Compliance

COMPLIANCE-KONZEPTE

Ob Hygiene-, Compliance- bzw. Qualitätssicherungs-, Marketing- oder Geheimnisschutzkonzept - auch bei Fragen im Kontext der Konzeptentwicklung unterstützen wir Sie gerne.

Sie wissen vielleicht gar nicht, welche Konzepte und Systeme Ihr Unternehmen überhaupt vorsehen sollte? Sprechen Sie uns gerne an. Je nach Ausgestaltung und Arbeitsweise des Unternehmens sind unterschiedliche individuelle Belange – von Hygiene, über Marketing bis hin zum Geheimnisschutz – hierfür ausschlaggebend.

Von besonderer Bedeutung für Lebensmittelunternehmer, gerade im Hinblick auf drohende finanzielle Konsequenzen, ist in jedem Fall ein effektives Compliance-Konzept.

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Bedeutung „Compliance-/QS-System“

„Compliance“ ist ein Modewort und bezeichnet ein Organisationssystem, das die Einhaltung gesetzlicher Normen und unternehmensinterner Regeln gewährleisten soll. Solche Systeme werden auch unter den Bezeichnungen „QS“ (Qualitätssicherung) oder „QM“ (Qualitätsmanagement), Risikobewertung oder Produktsicherheit geführt, wobei Letzteres eigentlich insbesondere die systematische Bewertung von Risiken und folgerichtige Lenkungsmaßnahmen inkl. Rückrufe betrifft.

Zweck eines Compliance-Systems

Unabhängig von der Bezeichnung: Lebensmittelunternehmer treffen im Rahmen der Herstellung, Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln eine Vielzahl von Pflichten. Um die Erfüllung all dieser Pflichten sicherzustellen, empfiehlt sich die Einrichtung eines sog. Compliance-Systems.

Aber nicht nur, um das Risiko zu minimieren, nicht verkehrsfähige Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, sondern insbesondere auch wenn es dennoch zu Fehlern kommt, ist ein gutes Compliance-System von maßgeblicher Bedeutung. Nämlich im Rahmen von Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren. Gelingt hier der Nachweis eines guten Compliance-Systems – also von angemessenen Verfahren, um Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (von Mitarbeitern) vorzubeugen bzw. auszuschließen – können Sanktionen gegebenenfalls gänzlich vermieden werden oder milder ausfallen.

Dies kann für ein Unternehmen von existenzieller Natur sein. Denn, wenn bestimmte Führungspersonen des Unternehmens Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen haben, kann gegen das Unternehmen eine Geldbuße verhängt werden (§ 30 Abs. 1 OWiG). Bei fahrlässigen Straftaten stehen hier Summen bis zu 5 Mio., bei vorsätzlichen Straftaten bis zu 10. Mio. Euro im Raum. Sollte das geplante Verbandssanktionengesetz verabschiedet werden, können Unternehmen künftig sogar strafrechtlich belangt werden. Dabei sind – orientiert an der Wirtschaftskraft des Unternehmens – sogar noch deutlich höhere Geldsanktionen vorstellbar.

Auch im Kontext der sog. Vermögensabschöpfung kann ein funktionierendes Compliance-System eine wesentliche Rolle spielen. Die Vermögensabschöpfung ist für alle Straftaten, bei denen der Täter oder Teilnehmer etwas erlangt hat, anzuordnen (§ 73 Abs. 1 StGB); bei Ordnungswidrigkeiten steht diese im Ermessen des Gerichts (§ 29a OWiG). Gerade im Lebensmittelrecht, in dem der gleiche Lebenssachverhalt je nach Art des subjektiven Tatbestands (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) entweder als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit zu qualifizieren ist, sehen sich Unternehmen zunehmend der (erheblichen) Vermögensabschöpfung gegenüber.

Dies macht deutlich, wie wichtig es für Unternehmen inzwischen geworden ist, entsprechende organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die von vornherein effektiv sicherstellen, dass die Organe und Mitarbeiter des Unternehmens die das Unternehmen treffenden Pflichten ordnungsgemäß wahrnehmen. Aber auch im Nachgang zu etwaigen Verfahren kann die Installation bzw. Nachbesserung des Compliance-Systems eine drohende Strafe ggf. reduzieren (Stichwort: Nachtatverhalten).

Entwicklung eines Compliance-Systems

Ob zur Vermeidung von Bußgeld- und Strafverfahren, oder im Nachgang zu Verfahren zur Reduzierung einer drohenden Strafe, wir unterstützen Sie gerne bei der Entwicklung und Installation entsprechender Systeme und damit insbesondere der Ergreifung folgender Maßnahmen:

  • Handlungsanweisungen / Tätigkeitsbeschreibungen („Compliance-Richtlinien“)
  • effektive Umsetzung derselben
  • (konkrete) Risikobewertung (im Einzelfall)
  • Ausübung der (im Einzelfall) gebotenen Sorgfalt sowie
  • Überwachung und Nachprüfung des Geschehenen

Vertretung im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfahren

Darüber hinaus vertreten wir Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeiter in Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren. Wir übernehmen auch die Verteidigung in Gerichtsverfahren, ggf. mit Unterstützung externer Fachanwälte für Strafrecht.

Wir kommen auch gerne zu Ihnen ins Unternehmen und bieten Ihnen Workshops bzw. Inhouse-Schulungen an.